Waffenrechtliche Bedürfnisgrenze für Jagdscheininhaber bei zehn Langwaffen?

Eine Besprechung der Entscheidung des Verwaltungsgericht Gießen vom 28. Oktober 2021.
Vier Langwaffen verschiedener Hersteller, die auf groben Brettern liegen als Symbolbilc
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Ausgangslage und Sachverhalt

Nach § 13 Abs. 1 und 2 WaffG wird ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines angenommen, wenn die zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Dabei sind die sachlichen Verbote nach § 19 BJagdG als Maßstab heranzuziehen (Gade, WaffG §13 Rn. 17 ff.). Gemäß § 13 Abs. 3 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis; der Jagdscheininhaber hat lediglich binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Hieraus wurde bislang geschlussfolgert, dass der Erwerb und Besitz von Langwaffen keiner zahlenmäßigen Begrenzung unterliege. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung zuletzt bereits abgezeichnet, dass auch für Langwaffen ein unbegrenztes „Sammeln“ oder „Horten“ zu jagdfremden Zwecken nicht mehr vom jagdlichen Bedürfnis umfasst ist (bspw. OVG Lüneburg, B. v. 04.10.2010 – 11 ME 344/10; vgl. bzgl. Sportschützen auch BVerwG, B. v. 19.09.2016 – 6 B 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 957).

Dieser Beitrag stellt eine möglicherweise richtungweisende aktuelle Entscheidung der für Jagd- und Waffenrecht zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen vor (U. v. 28.10.2021 – 9 K 2448/20.GI), in der die Kollegen eine waffenrechtliche Bedürfnisgrenze bei Jagdlangwaffen nicht nur bestätigen, sondern diese fortschreiben und weiter definieren. Der Kläger in dem Verfahren und Inhaber eines gültigen Dreijahresjagdscheins besaß für jagdliche Zwecke bereits insgesamt 30 Langwaffen und drei Kurzwaffen. Daneben besaß er weitere Lang- und Kurzwaffen als Sportschütze. Im Mai 2019 erwarb er eine Repetierbüchse sowie eine halbautomatische Büchse und beantragte deren Eintragung in seine Waffenbesitzkarte, die ihm von der zuständigen Waffenbehörde unter Hinweis auf die bereits vorhandenen Langwaffen versagt wurde. Der hiergegen zunächst eingelegte Widerspruch und die sodann erhobene Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Gießen

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift in Ziff. 13.2 WaffVwV zwar eine zahlenmäßige Beschränkung von Langwaffen nicht ausdrücklich vorsehe. Dies lasse aber keinen „Rückschluss auf einen Verzicht des erforderlichen inhaltlichen Vorliegens eines Bedürfnisses“ zu. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Ausschluss einer Bedürfnisprüfung für bis zu zwei Kurzwaffen ausdrücklich normiere, während sich die Norm zu Langwaffen dahingehend ausschweige, nicht gefolgert werden, „dass umgekehrt Langwaffen ohne Bedürfnisprüfung in unerschöpflichem Ausmaß erwerbbar sein sollen.“

Ein solches Normverständnis widerspreche dem „Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts.“ Das ausdrücklich erklärte Ziel des gesamten Waffenrechts bestehe „nach § 1 Abs. 1 WaffG darin, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln“ und etabliere damit ein „grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.“ Für das gesamte Waffenrecht bestimmend seien das „Prinzip der Verknappung von Waffen“ und der Grundsatz, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen (BVerwG, B. v. 26.03.2008 – 6 B 11.08 -, BeckRS 2008, 34006; OVG Hamburg, U. v. 18.04.2016 – 4 Bf 299/13 -, BeckRS 2016, 50869).

In der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 1 WaffG heiße es auszugsweise, dass es – im Vergleich zu anderen Erwerbszwecken – vertretbar erscheine, „den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger (…) weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen)“ beschränke. „Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheins“ brauche „waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft ein Jäger zur Jagd“ gehe. „Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung).“ Dies sei „in der Vergangenheit offenbar häufiger großzügiger gehandhabt worden. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 8 WaffG ließen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben.“ Die zuständige Behörde könne „daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen“ (BT-Drs. 14/7758. S. 61 f.).

Nach Auffassung des Gerichts sei „diese in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierte Zwecksetzung, auch Jägern keinen unbegrenzten (Lang)-Waffenerwerb zu ermöglichen, (…) auch der Ausgangs- und Bezugspunkt der in der jagdrechtlichen Literatur vertretenen Ansichten.“ Diesen sei gemein, „dass auch bei Inhabern von Jahresjagdscheinen im Hinblick auf Langwaffen materiell ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der Waffen und Munition hinsichtlich der Jagdausübung vorliegen“ müsse. Unter Bezugnahme auf mehrere Fundstellen führt das Gericht unter anderem aus, dass der zahlenmäßig unbegrenzte Erwerb und Besitz von Langwaffen durch Inhaber eines Jahresjagdscheins nach der Gesetzessystematik nur dann gestattet sei, wenn für jede einzelne Langwaffe ein konkretes jagdliches Bedürfnis bestehe. Es seien lediglich so viele Langwaffen erlaubt, wie „für die Ausübung der Jagd“ tatsächlich benötigt werden. Ein Erwerb zu anderen Zwecken werde durch die Privilegierung gerade nicht ermöglicht. Insbesondere dürfe der Jahresjagdschein nicht dafür herhalten, die beispielsweise für Waffensammler, Sport- und Brauchtumsschützen strenge Bedürfnisprüfung quasi zu umgehen. Daher könne die „zuständige Behörde im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen“, wenn „Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs“ bestehen (OVG Lüneburg, B. v. 04.10.2010 – 11 ME 344/10).

VG Gießen: „Zehn Langwaffen als Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten“

In der Rechtsprechung sei in Bezug auf § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG (alte Fassung bis 31.08.2020) hierneben geklärt, dass das „Verbot des Waffenhortens“ auch für Schusswaffen gelte, die Sportschützen „ohne vorherige Erlaubnis – also insoweit privilegiert – erwerben“ durften. „Aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG nicht verzichtet werden solle.“ So laute es in der Gesetzesbegründung, dass die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG von der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. unberührt bleibe. Für „die – ebenfalls privilegierten – Inhaber eines Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG“ könne „unter Wertungsgesichts-

punkten insoweit nichts anderes gelten.“ (BVerwG, B. v. 19.09.2016 – 6 B 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 957). Auch Jahresjagscheininhabern solle „durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG keine unerschöpfliche Erwerbsquelle im Hinblick auf Langwaffen erschlossen werden“. Sie seien vielmehr auf die Anzahl von Langwaffen beschränkt, „die für ihre individuelle Jagdausübung vernünftigerweise notwendig“ seien.

Besitze ein Jäger „mehr als zehn Langwaffen“, könne dies nach Auffassung des Gerichts ein „Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten und im Einzelfall Anlass für eine Bedürfnisprüfung sein. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber für Sportschützen in § 14 Abs. 6 WaffG (neue Fassung seit 01.09.2020) gezogenen Grenze von zehn Waffen“ könne „daher – übertragen auf das Anwendungsfeld von § 13 WaffG – grundsätzlich auch bei Jägern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geprüft werden, wenn bereits zehn Langwaffen erworben worden sind. (…) Unbeschadet der Regelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, keine Bedürfnisprüfung“ erfolge, sei „nach dem in § 8 WaffG normierten Grundsatz die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen (…) für den beantragten Zweck immer Voraussetzung für deren Besitz, sodass bei berechtigten Zweifeln an der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fingierten Zweckbestimmung der Waffenbehörde im Einzelfall die Möglichkeit zur Bedürfnisprüfung eröffnet“ werde. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im konkreten Einzelfall kein hinreichendes jagdliches Bedürfnis für die zwei zusätzliche Langwaffen dargelegt; vielmehr habe er sich im Wesentlichen darauf gestützt, als Inhaber eines Jahresjagdscheins zum zahlenmäßig unbegrenzten Langwaffenerwerb berechtigt zu sein. Soweit er hierneben auch zur beabsichtigten Verwendung der Langwaffen vorgetragen hat, bewertete das Gericht das klägerische Vorbringen als wenig substantiiert, jedenfalls als insgesamt nicht ausreichend. Die dahingehenden umfangreichen Ausführungen des Gerichts sollen an dieser Stelle aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit jedoch nicht näher beleuchtet werden.

 

Entscheidungsbesprechung, Kritik und Fazit

Soweit das Gericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, dass der dem Wortlaut nach an sich zahlenmäßig nicht beschränkte § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nebst Ziff. 13.2 WaffVwV im Gesamtgefüge des Waffenrechts zu verstehen sei, weshalb der Erwerb und Besitz weiterer Jagdlangwaffen nur dann möglich sei, wenn ein jagdliches Bedürfnis (noch) bestehe oder – umgekehrt formuliert – nicht bereits durch vorhandene Langwaffen befriedigt werde, wird sich diese Rechtsauffassung zur Überzeugung des Autors dieses Beitrags in der Rechtsprechung künftig weiter festigen. An dieser Stelle seien vielleicht Teile der Jägerschaft zu etwas Selbstreflexion angehalten, da es mit dem Erwerb und Besitz von Langwaffen in der Vergangenheit jedenfalls vereinzelt übertrieben wurde. Dass dies gerade in der heutigen Zeit irgendwann zum Bumerang werden musste, dürfte nicht ganz überraschend gekommen sein.

Nicht überzeugend ist indes die – nach Kenntnis des Autors bislang einmalige – Auffassung des Gerichts, bereits bei einem jagdlichen Besitz von „mehr als zehn Langwaffen“ könne ein „Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten und im Einzelfall Anlass für eine Bedürfnisprüfung“ gegeben sein. Zwar bedeutet dies nicht automatisch, dass ein jagdliches Bedürfnis ab der elften Langwaffe entfällt. Sollte sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen, dürfte sich der Verwaltungsaufwand bei den Waffenbehörden jedoch nicht unerheblich erhöhen, weil dann regelmäßig ab der elften Langwaffe für jeden Langwaffenerwerb das jagdliche Bedürfnis konkret nachzuweisen und zu prüfen wäre. Für Waidleute wäre es sodann angezeigt, ab der elften Waffe im Vorfeld des Langwaffenerwerbs Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde zu halten, weil andernfalls der kaufrechtlich bereits vollzogene Waffenerwerb für den Fall der Ablehnung des Eintragungsgesuchs in die Waffenbesitzkarte rückabgewickelt werden müsste, was Zeit- und Kostenfolgen mit sich bringen dürfte. Dies käme faktisch einem Voreintrag für den beabsichtigten Langwaffenerwerb nahe, was wiederum dem in § 13 Abs. 3 WaffG zum Ausdruck gebrachten Jahresjagdscheinprivileg entgegenstünde.

Bei der Vielzahl jagdlicher Einsatzgebiete, Jagd- und Wildarten sowie der damit einhergehenden Notwendigkeit, verschiedene Kaliber für Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen zu nutzen, dürfte die Zahl „zehn“ zudem recht schnell erreicht werden. Die vom Gericht angeführte Parallele zu § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. und § 14 Abs. 6 WaffG n.F. vermag nach Ansicht des Autors in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, denn § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. sah zunächst gar keine zahlenmäßige Begrenzung vor. In diesem Kontext ist auch die vom Gericht zitierte Gesetzesbegründung zu verstehen. Erst mit der Überführung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. in § 14 Abs. 6 WaffG n.F. unter gleichzeitiger Änderung der Norm hat der Gesetzgeber für die dort genannten Sportschützen nunmehr eine zahlenmäßige Grenze von zehn erstmals implementiert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in Kenntnis des Jägerprivilegs nicht zugleich auch den § 13 WaffG entsprechend geändert. Bei historischer, teleologischer und rechtsvergleichender Auslegung hat der Gesetzgeber damit wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass Waidleute im Rahmen des Jagdschutzes auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dass die Wildhege und Wildschadensverhütung einen wesentlichen Teil der Jagdausübung ausmachen und Waidleute damit einen nicht unerheblichen öffentlichen Beitrag leisten. Auch aus diesem Gesichtspunkt hinkt der undifferenzierte Vergleich mit Sportschützen, wie ihn das Gericht unter pauschalem Verweis auf § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. und § 14 Abs. 6 WaffG n.F. vorgenommen hat.

Insgesamt gilt es, die Weiterentwicklung in der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen. Sicher wird diese Thematik auch künftig deutschlandweit die Verwaltungsgerichte weiter beschäftigen. Rechtsklarheit für alle Beteiligte wird es indes erst geben, wenn weitere Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe oder gar das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit Recht gesprochen haben.

Über den Autor/in

Patrice Göbel

Patrice Göbel

Patrice Leon Göbel ist Richter am Verwaltungsgericht. Im Nebenamt ist er als Lehrbeauftragter u. a. für das Fach Waffenrecht an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) sowie als Fachprüfer bei Jägerprüfungen im Fach Jagdrecht eingesetzt. Außerdem kommentiert er ab der 39. Ergänzungslieferung in Meixner (Hrsg.), Das Jagdrecht in Hessen, die §§ 15 bis 18a BJagdG (einschl. §§ 5, 6, 13 und 45 WaffG), §§ 19 bis 20 BJagdG, §§ 15 bis 17 HJagdG und §§ 23 bis 25 HJagdG (erscheint vss. Anfang 2024). Seit 2012 ist er Inhaber eines Jahresjagdscheins. Der Beitrag gibt die persönliche und unverbindliche Auffassung des Autors wieder. Sie erreichen unseren Autor unter: