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Schlagwort: Recht

Geweihe auf Brettchen + Paragraphenzeichen

Verlust des Jagdscheins und Auswirkung auf die waffenrechtliche Erlaubnis

Waidleute mit gültigem Jahresjagdschein im Sinne des § 15 Abs. 2 BJagdG sind anderen Legalwaffenbesitzern gegenüber in vielerlei Hinsicht privilegiert. So dürfen Waidleute losgelöst von den waffenrechtlichen Privilegien im Rahmen der befugten Jagdausübung Wild strecken, aufbrechen, zerwirken, Wildbret als sogenannte kundige Person in gewissem Umfang hinsichtlich seiner Genusstauglichkeit untersuchen und damit ein hochwertiges und nachhaltiges Lebensmittel herstellen, ohne hierfür beispielsweise die strengen – insbesondere europarechtlichen – Hygienevorschriften allesamt beachten zu müssen, die für Landwirte und Metzgereien zunehmend existenziell werden. Sofern sie die erforderliche Schulung nachweisen und ihnen dies behördlich übertragen wurde, dürfen sie dabei auch eigenständig Trichinenproben entnehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV), was bei der Schlachtung von Hausschweinen eine amtliche Fleischbeschau erforderlich macht.