Was geschieht mit dem Bedürfnisnachweis für Sportschützen in Pandemiezeiten?

Der momentan stark eingeschränkte bis unmögliche Trainingsbetrieb macht die Erbringung eines Schießnachweises schwierig für Sportschützen.
Schießscheibe
© Wolfgang Brauner – Pixabay

Wie soll ein Schütze in Zeiten von stark eingeschränktem bis unmöglichem Trainingsbetrieb – wie es aktuell aufgrund von Hygienebestimmungen der Fall ist –, auf vereinseigenen oder fremden Schießständen seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Schießsportausübung und damit der Erbringung eines Schießnachweises nachkommen?

Organisierte Sportschützen benötigen, wie jeder andere Legalwaffenbesitzer auch, ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Details ergeben sich für Sportschützen aus § 14 WaffG. Um ihr Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen für das sportliche Schießen aufrechtzuerhalten, sind die Teilnahmen an Übungsschießen den Behörden dokumentiert nachzuweisen.

Im Detail gilt:
Regelmäßiges Schießen zum Erwerb von Schusswaffen:
Seit mindestens zwölf Monaten mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums oder 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums (§ 14 Abs. 3 S 1 Nr. 1 und 2 WaffG)
Regelmäßiges Schießen zum Besitz von Schusswaffen:
In den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten (§ 14 Abs. 4 S.1 Nr. 1 und 2 WaffG)

Nachfrage bei der Bundesregierung
Eine diesbezügliche Nachfrage bei der Bundesregierung lässt auf einen pragmatischen Umgang der Behörden bei der Bedürfnisprüfung hoffen. Verwiesen sei hier auf eine Anfrage (BT-Drs. 19/25159) des fraktionslosen Bundestagsabgeordneten Uwe Kamann und die Antwort für die Bundesregierung durch den Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer vom 7. Dezember 2020.
Angefragt hatte MdB Uwe Kamann (fraktionslos), ob die Bundesregierung den Erlass von Verordnungen plant, die Sportschützen auch bei Corona-bedingten Einschränkungen bzw. einer Unmöglichkeit des Schießtrainings, z. B. wegen pandemiebedingter Schließungen der Schießstätten, Rechtssicherheit in Bezug auf den Bedürfnisnachweis ermöglichen, bzw. welche vorübergehenden Empfehlungen die Bundesregierung den Waffenbehörden, sofern keine expliziten Verordnungen, die Rechtssicherheit für Sportschützen ermöglichen, geplant sind, gibt?
Darauf antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer am 7. Dezember 2020:
„§ 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt) und deshalb daran gehindert ist, die gesetzlich geforderten Schießnachweise zu erbringen. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden.
Vor diesem Hintergrund bedarf es aus Sicht der Bundesregierung keiner Sonderregelung im Gesetzes- oder Verordnungswege.
Diese pragmatische Lösung erscheint problemgerecht; mehr Verordnungen und sonstige Normierungen brauchen wir im Waffenrecht nun wirklich nicht. Es empfiehlt sich dennoch als Betroffener sich von seinem Schießsportverein eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass zu bestimmten Zeiten ein Schießbetrieb nicht möglich bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war, z. B. aufgrund stark verknappter Schießzeiten.
Mit einer solchen Bescheinigung und der zuvor zitierten Sichtweise der Bundesregierung kann dann gegenüber der zuständigen Behörde bei Bedarf argumentiert werden.
Dann sollte dem Schießnachweis nichts mehr im Wege stehen.“

Rechtsanwalt Jens Müller (Münster) hat folgenden Tipp für den Handel

Raten Sie Ihren Kunden, sich eine Bescheinigung vom jeweiligen Schießsportverein ausstellen zu lassen, dass zu bestimmten Zeiten ein Schießbetrieb nicht möglich bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war, z. B. aufgrund stark verknappter Schießzeiten.

Jens Müller, Rechtsanwalt

Über den Autor/in

Roland Zobel

Roland Zobel

Mein Aufgabenfeld umfasst die aktive Mitarbeit in der Redaktion sowie die Vermarktung von WM-Intern. Dabei nimmt die wirtschaftliche und konzeptionelle Entwicklung des Projektes großen Raum ein. Zusammengefasst kann man sagen, dass ich an einer Schnittstelle zwischen den Redaktionen arbeite. Als Jäger, Sportschütze, Hundeführer und Reiter lebe ich, womit ich mich beruflich befasse.