Beginnen wir mit der Kategorisierung, die beweist, dass es doch immer noch Waffen gibt, die die Matrix nicht abdecken kann.
Die Steyr Pro X hat eine Gesamtlänge von 76 cm und eine Lauflänge von 65 cm. Die Munition befindet sich in einem Trommelmagazin. Die Steyr Pro X wird nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit. Um den nächsten Schuss auszulösen, muss erneut der Abzug betätigt werden. Es handelt sich also um eine halbautomatische Lang-Schusswaffe (Magazin wechselbar). Als Druckluft-/CO2-Gewehr mit über 7,5 Joule ist die Waffe erlaubnispflichtig, was uns die Waffentypfeingliederung angibt. Als solche ist sie keiner Kategorie der EU-Feuerwaffenrechtsrichtlinie zuzuordnen.
Wir fassen also zusammen:
Druckluft-/CO2-Gewehr (erlaubnispflichtig) – halbautomatische Lang-Schusswaffe (Magazin wechselbar) – keiner Kategorie der EU-Feuerwaffenrechtsrichtlinie zuzuordnen
Um nun herauszufinden, welche wesentlichen Waffenteile anzulegen sind, müssen die Definitionen des Waffengesetzes herangezogen werden.
Danach hat die Steyr Pro X keinen Verschluss, da nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 WaffG ein Verschluss ein Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Diese Druckluftwaffe verschießt jedoch einzelne Geschosse, die nicht Bestandteil einer Patrone sind und die auch nicht durch eine Kartusche angetrieben werden. Entsprechende Lager für eine Patrone oder Kartusche sind also nicht vorhanden.
Daraus folgt, dass die Waffe auch kein Gehäuse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 WaffG hat, denn das Gehäuse ist das Bauteil, das den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt. Ist kein Verschluss vorhanden, ist folglich auch kein Gehäuse vorhanden.
Daher empfiehlt die Fachliche Leitstelle, die Waffe mit nur einem wesentlichen Waffenteil, das dann gleichzeitig das führende wesentliche Waffenteil (nämlich der Lauf) ist, zu erfassen.