Verzugszinsen: Berechnungsaufwand lohnt sich

„Der Gesetzgeber gesteht eine Verzinsung einer offenen Forderung zu. Selbst dann, wenn der Unternehmer zum Beispiel keinen Bankkredit hat aufnehmen müssen und ihm so auch kein Zinsschaden entstanden ist“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Es lohnt sich daher, sich näher mit dem Thema Verzugszinsen zu beschäftigen.
Eine Reihe von Büchern mit dem Thema Steuerrecht, die auf einem Schreibtisch stehen. Im Vordergrund sieht man ein Stempelkarussel
© Bremer Inkasso
Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on xing
Share on whatsapp
Share on email

Erst, wenn ein Kunde mit seiner Zahlung in Verzug ist, dürfen Verzugszinsen verlangt werden. Ein Kunde kommt in folgenden Situationen in Verzug:
a. mit Zugang einer Mahnung, in der er zur Zahlung der fälligen Forderung aufgefordert wird,

b. bei Überschreiten eines nach dem Kalender bestimmbaren Zahlungstermins, (dieser muss aber vorher vertraglich vereinbart worden sein) – hier ist eine Mahnung nicht nötig,

c. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bei Geschäften zwischen Unternehmern. Was Geschäfte mit Verbrauchern betrifft, gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet.

Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein gegebenenfalls auch höherer Schaden geltend gemacht werden.

Höhe der Verzugszinsen

Als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen dient der Basiszinssatz, welcher seit über fünf Jahren unverändert ist und aktuell bei -0,88 % liegt. Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das entspricht 4,12 % p.a. für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern kann ein höherer Zinssatz – neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr – angesetzt werden. Für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022 bedeutet das 8,12% p.a.

Zinsberechnung

Zinsen, die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen, bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, können Kaufleute für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen. Verzugszinsen hingegen, die zwischen Kaufleuten bei Entgeltforderungen (s. o.) höher ausfallen und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden.

Beispiel für die Berechnung von Verzugszinsen:

Kunde B (Verbraucher) wird von Unternehmer A mit Ware beliefert. Die Rechnung beläuft sich auf 2.000,- EUR. Vertraglich war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 10.01.2022. Fällig war die Rechnung daher am 24.01.2022. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), brauchte Unternehmer A seinen Kunden B nicht zu mahnen, um diesen in Verzug zu setzen. Auf Grund der vielen Belastungen und Unwägbarkeiten bzgl. der Pandemie wartete Unternehmer A sogar noch bis zum 07.02.22 auf den Eingang des Rechnungsbetrages. Doch auch bis zu diesem Tag wurde die offene Forderung nicht beglichen. Daraufhin schickte A seinem Kunden B eine Mahnung über den Rechnungsbetrag zzgl. der bisher angefallenen Verzugszinsen. Unternehmer A berechnete die Verzugszinsen nach folgender Formel:

K (2.000 EUR) x P (4,12) x T (14) : 100 (Prozentpunkte): 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch)=Verzugszinsen, die Unternehmer A dem Kunden B bisher berechnen darf (K = 2.000,- EUR offene Hauptforderung, P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] über dem Basiszinssatz von -0,88, also 4,12, und T = 14 Verzugstage, 25.01.2022 – 07.02.2022). 2.000 x 4,12 x 14: 100 : 360 = 3,20 EUR Verzugszinsen

Bernd Drumann: „Wenn das Prinzip dessen, was da berechnet wurde, erst einmal verstanden ist, dann geht die Berechnung leichter, als es scheinen mag. Natürlich gibt es auch jede Menge Zinsrechner im Internet, die man nutzen kann. Vertrauen mag da gut sein, kontrollieren, was bekanntlich besser ist, kann aber nur der das Ergebnis eben jener Zinsrechner, der das Berechnungsprinzip auch verstanden hat. Wichtig: Wurde ein abweichender Zinssatz vertraglich vereinbart, muss dieser zur Anwendung kommen.“

Geschäftsbedingungen und Regelungen zu Zinssätzen

Wohl dem, der individuelle Geschäftsbedingungen als Grundlage allen unternehmerischen Handelns hat und in ihnen alles Wesentliche, sein Unternehmen betreffend, umfänglich geregelt hat. Aber Regelungen zu Verzugszinssätzen/Fälligkeitszinsen, also zu etwas, was der Gesetzgeber bereits geregelt hat, müssen nicht extra in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen werden. Man kann zwar grundsätzlich höhere Zinsen als die gesetzlich festgelegten geltend machen, hierbei sind aber gerade für Allgemeine Geschäftsbedingungen sehr enge Grenzen gesteckt.

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 BGB). Verzugszinsen stehen einem also von Gesetzes wegen zu. Sie können daher auch nachträglich noch gefordert werden. Für den nicht seltenen Fall, dass die Forderung ohne Zinsen beglichen wird, hat der Gläubiger das Recht, die Zinsen dennoch einzufordern und sie unter Umständen auch vor Gericht geltend zu machen — wobei eine außergerichtliche Einigung natürlich vorzuziehen ist. 

www.bremer-inkasso.de

Über den Autor/in

Adina Riesenberg-Lietz

Adina Riesenberg-Lietz

Adina Riesenberg-Lietz lebt am südlichen Hang des Wiehengebirges. Dank einer handwerklichen Ausbildung als Fotografin hat die diplomierte Sportjournalistin fundiertes Know-how im Bereich Optik. Das Grüne Abitur 2006 lenkte das Interesse in die jagdliche Richtung.