Was tun, wenn die Polizei bzw. der Zoll kontrolliert?

Jeder Waffenbesitzer kann in eine Kontrollsituation gelangen. Dies kann zum Beispiel nach einer Grenzüberschreitung, auf dem Weg zum Schießstand oder in einer ähnlichen Situation sein. Häufig fragen sich Waffenbesitzern dann, ob die Beamten die Behältnisse öffnen dürfen bzw. öffnen lassen dürfen. Ausgangspunkt für diesen Artikel ist der private Waffenbesitzer, der mit seinem Waffentransportbehältnis (zum Beispiel Koffer, kleine Tasche o.ä.) unterwegs ist. Diese Frage soll aus waffenrechtlicher Sicht beleuchtet werden. Dieser Beitrag ist ausdrücklich keine intensive rechtliche Betrachtung, sondern soll den Waffenbesitzer lediglich sensibilisieren.
Diverse Waffenkoffer
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Grundsätzliches

Eine Kontrolle kann durch die Landes- oder Bundespolizei oder die Zollverwaltung erfolgen. Die Befugnis kann sich sowohl aus dem Waffengesetz (WaffG) als auch aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften der Behörden (Zollverwaltungsgesetz, Bundespolizeigesetz, Länderpolizeigesetze etc.) ergeben. Dabei ist zu beachten, dass das Waffengesetz sogenanntes „Lex Specialis“ gegenüber den jeweiligen Vorschriften der Behörden ist. Der Rechtsgrundsatz „Lex Specialis“ bedeutet, dass immer das speziellere Gesetz gegenüber dem allgemeineren Vorrang genießt. Wenn also das Waffengesetz eine Befugnis in Bezug auf das Öffnen und Durchsuchen von Waffentransportbehältnissen enthält, muss die Befugnis auch auf das Waffengesetz gestützt werden.

Ermächtigungen aus dem Waffengesetz

In Bezug auf die Pflichten des Waffenbesitzers stellt § 33 WaffG die zentrale Norm dar. Der § 33 Abs. 1 WaffG enthält die Pflichten, die ein Waffenbesitzer bei einem Verbringen bzw. einer Mitnahme aus einem Drittstaat gegenüber der Überwachungsbehörde zu erfüllen hat.

Der Begriff des Verbringens wird in § 1 Abs. 4 i.V.m Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG definiert.
Der Begriff der Mitnahme wird in § 1 Abs. 4 i.V.m Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 WaffG definiert.

Aufgrund des Tatbestandes eines „Drittstaates“ kommt hier praktisch nur noch der Flugverkehr und der Seeschiffsverkehr in Betracht. Der Begriff des Drittstaates wird in § 1 Abs. 4 i.V.m Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14 WaffG im Umkehrschluss legaldefiniert. Nach dieser Norm sind alle Staaten der EU und des Schengenraums als Mitgliedsstaaten anzusehen. Folglich muss bei der Beförderung einer Waffe aus der Schweiz (Schweiz ist Teil des Schengenraums) nach Deutschland nicht die Pflicht aus § 33 Abs. 1 WaffG erfüllt werden.

Beachte: Die Schweiz ist nur waffenrechtlich kein Drittstaat! Im Zollrecht ist die Schweiz ein Drittland und somit müssen die zollrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Die Pflicht, den Waffenkoffer zu öffnen, kann dann auf die zollrechtlichen Vorschriften gestützt werden!

Zudem müssen als weiteres wichtiges Tatbestandsmerkmal die Waffen oder Munition einer Erlaubnispflicht für das Verbringen bzw. die Mitnahme unterliegen. Dies ist bei Schusswaffen und deren Munition nach § 2 Abs. 2 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG grundsätzlich der Fall, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 4 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG von der Erlaubnispflicht für das Verbringen bzw. der Mitnahme ausgenommen wurden. Ausgenommen sind zum Beispiel SRS-Waffen mit PTB-Symbol, Armbrüste und Druckluftwaffen mit dem „F“ im Fünfeck.

Beachte: Die zollrechtlichen Pflichten in Bezug auf das Verbringen (zum Beispiel Anmeldepflicht) von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union gelten unabhängig von den waffenrechtlichen Vorschriften!

Die wichtigste Pflicht ergibt sich dabei aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Waffenbesitzer hat auf Verlangen die Waffen und Munition gegenüber der Überwachungsbehörde vorzuführen. Als Überwachungsbehörden kommen hier vor allem die Bundespolizei und die Zollverwaltung in Betracht (§ 33 Abs. 3 S. 2 WaffG). Folglich hat der Waffenbesitzer sein Waffenbehältnis auf Verlangen zu öffnen, um eine Prüfung zu ermöglichen. Es handelt sich also um eine aktive Pflicht des Waffenbesitzers. 

In der Praxis wird der Waffenbesitzer von den Zollbeamten oder Bundespolizisten allein schon deswegen zum Öffnen aufgefordert, um die Daten der waffenrechtlichen Dokumente mit den Waffen abzugleichen.

§ 33 Abs. 2 WaffG

Das Waffengesetz enthält mit dem § 33 Abs. 2 WaffG eine Vorschrift, die explizit eine Ermächtigungsgrundlage zum Öffnen von Waffentransportbehältnissen durch die Überwachungsbehörden enthält. Auch bei dieser Vorschrift ist eine Tatbestandsvoraussetzung, dass ein grenzüberschreitender Verkehr, also ein Verbringen bzw. eine Mitnahme, stattfindet. Hier kann es sich sowohl um einen Verkehr aus einem Drittstaat als auch aus einem waffenrechtlichen Mitgliedsstaat handeln. Der § 33 Abs. 2 WaffG kann demnach auch bei Fällen des § 33 Abs. 1 WaffG zur Anwendung kommen. 

Nach § 33 Abs. 2 WaffG dürfen die Überwachungsbehörden Beförderungsmittel und -behälter usw. anhalten und prüfen. Die Regelung befugt die Überwachungsbehörden, die Transportbehältnisse selbst zu öffnen. Einer Aufforderung, die Waffenbehältnisse durch den Waffenbesitzer öffnen zu lassen (bspw. aus Eigensicherungsgründen der Beamten), sollte ebenfalls entsprochen werden.

Das Waffenrecht enthält keine ausdrückliche Befugnisnorm außerhalb des Verbringens bzw. der Mitnahme wie der § 33 WaffG. Die einzige Norm, die hier genannt werden kann, ist der § 38 Abs. 2 WaffG. Dort wird namentlich nur die Pflicht des Waffenbesitzers, seine Ausweisdokumente bestimmten Personen vorzulegen, genannt. Die diskutierte Frage in der Fachliteratur ist, ob damit auch die Pflicht verbunden ist, die mitgeführten Waffen vorzuzeigen. Die Kommentierung zum Waffengesetz (Apel/Bushart, §38 WaffG Rn. 9) sieht diese Waffenvorzeigepflicht vom § 38 Abs. 2 WaffG als gegeben an. Ein reines Vorzeigen einer Waffenbesitzkarte ohne einen Abgleich mit den mitgeführten Waffen ergibt wenig Sinn. Die Begleitpflicht des Waffenbesitzers, das Behältnis zu öffnen, um gerade den Abgleich mit den vorgezeigten Dokumenten vornehmen zu können, kann daher als notwendig erachtet werden. Eine Befugnis zur Durchsuchung der Behältnisse durch die Behörden ist jedoch nicht vom § 38 Abs. 2 WaffG erfasst und wird in der Literatur auch nicht vertreten. Dem Waffenbesitzer ist daher anzuraten, auch bei Kontrollen der Landespolizei und auf deren Aufforderung die Waffenbehältnisse zu öffnen Folge zu leisten. 

Empfehlung

Wie nun festgestellt, haben die Behörden verschiedene rechtliche Befugnisse, um eine Person, die eine Schusswaffe befördert, zu kontrollieren. Dem Waffenbesitzer ist anzuraten, in Kontrollsituationen besonders sensibel und stets bedachtsam zu reagieren. Einer Aufforderung der Beamten, die ein Öffnen eines Waffenkoffers o. ä. verlangen, sollte nachgekommen werden. Dabei müssen während des gesamten Vorgangs besonders penibel auf die grundlegenden Sicherheitsregeln mit Schusswaffen geachtet werden. Hierbei ist es auch für die Beamten hilfreich, die eigenen Handlungen zu erklären, um Missverständnisse zu vermeiden und Konflikten vorzubeugen.

Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass die einzelnen Verfahrensvorschriften der oben genannten Behörden zum Teil noch weitreichendere Befugnisse (zum Beispiel die Durchsuchung von Personen, Sicherstellung von Gegenständen etc.) enthalten. Dies sollte in einer Kontrollsituation stets berücksichtigt werden.

Über den Autor/in

Raphael Kolberg

Raphael Kolberg

Raphael Kolberg ist hauptamtlich Lehrender bei einer Bundesoberbehörde und lehrt dort u.a. Waffenrecht und Polizeirecht im Bereich der Aus- und Fortbildung. Zudem ist er persönlich seit längerer Zeit aktiver Sportschütze.