Transparenzregister: Bald für (fast) alle Unternehmen Pflicht

Die meisten Unternehmen in Deutschland sind seit dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen.
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© Screenshot www.transparenzregister.de

Die meisten Unternehmen in Deutschland sind seit dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. Das im Geldwäschegesetz verankerte Transparentregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. „Das Transparenzregister ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden, über verschiedene Länder hinweg Informationen zu sammeln, wer an welcher Gesellschaft wie beteiligt ist“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater beim Beratungsunternehmen Ecovis. Gleichzeitig entfällt die bisherige „Mitteilungsfiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten bisher keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.

Wer es bislang nicht getan hat, muss sich unter transparenzregister.de anmelden und dort Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen angeben. Dies sind Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte halten. Folgende Informationen müssen Unternehmen melden: Namen, Geburtsdaten, Wohnorte, Staatsangehörigkeiten, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe dazu 19 Abs. 3 GWG). Laut Hintermayer können auch Anwälte und Steuerberater die Informationen für ihre Mandanten eintragen, sie brauchen dafür lediglich eine Vollmacht.

Welche Fristen gelten?

Für Unternehmen, die bislang keine Meldungen ans Transparenzregister vornehmen mussten, gelten Übergangsfristen: Der 31. März 2022 für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien; der 30. Juni 2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften; der 31. Dezember 2022 für andere Personengesellschaften (unter anderem Stiftungen, Trusts und ausländische Immobilienkäufer). Alle Gesellschaften, bei denen schon bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.

Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt. Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 Euro erhoben.

FAQ Transparentregister des Bundesverwaltungsamts:
https://tinyurl.com/transparentregister-FAQ

www.transparenzregister.de

Über den Autor/in

Adina Riesenberg-Lietz

Adina Riesenberg-Lietz

Adina Riesenberg-Lietz lebt am südlichen Hang des Wiehengebirges. Dank einer handwerklichen Ausbildung als Fotografin hat die diplomierte Sportjournalistin fundiertes Know-how im Bereich Optik. Das Grüne Abitur 2006 lenkte das Interesse in die jagdliche Richtung.