Der § 58 normiert in diversen Absätzen die Übergangsvorschriften nach Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG. Hier ist zu finden, bis wann nun neu erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen und Waffenteile bei der Behörde angezeigt oder abgegeben werden müssen beziehungsweise ein Ausnahmeantrag beim BKA gestellt werden kann.