NWR-Praxistipp – der Teufel steckt im kleinsten Detail!

Meldepflicht einer Leihwaffe im Nationalen Waffenregister NWR
Grafik Waffe an WBK-Inhaber verleihen
© VDB

Ein „a“ im Gesetz macht die Leihe doch meldepflichtig!

Viele Vorgespräche hat der VDB im Zuge des NWR geführt, um eine möglichst praxisnahe Umsetzung zu erreichen und die Schulungen vorbereiten zu können. Mehrfach wurde in diesen Gesprächen bestätigt, dass sowohl die Überlassung ans Beschussamt als auch die Leihe nicht meldepflichtig sein werden. 

Bereits vor einigen Wochen kam heraus, dass die Übersendung einer bereits gemeldeten Waffe an das Beschussamt zum Neubeschuss nun doch meldepflichtig ist und als „Überlassung an/Erwerb von sonstigen Berechtigten“ gemeldet werden soll. 

Gemeinsam mit RA Jens Müller sind wir noch einmal auf den Spuren der Leihe unterwegs gewesen und haben diesbezüglich auch noch einmal die Stellungnahme des BMI erbeten. Dabei hat sich gezeigt, dass ein kleines „a“ im Gesetzestext dazu führt, dass die Leihe für gewerbliche Erlaubnisinhaber doch meldepflichtig ist. 

Hintergrund ist, dass nach § 37 Abs. 1.2 die gewerblichen Erlaubnisinhaber verpflichtet sind, unter anderem Erwerbe und Überlassung unverzüglich elektronisch anzuzeigen. 

In den Ausnahmen in § 37e WaffG ist in Abs. 2 nur der umgekehrte Fall behandelt. Nehmen Sie als gewerblicher Erlaubnisinhaber die Waffe eines WBK-Inhabers an und geben Sie innerhalb von vier Wochen an diesen zurück, so müssen Sie keine Meldung absetzen. Die Ausnahme in § 37e Abs. 3 dagegen betrifft durch den Zusatz „gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1“ nur die Meldepflicht für den WBK-Inhaber, dieser ist also in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Verwahrung, der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs nicht verpflichtet, dies seiner Behörde anzuzeigen. 

Dadurch gibt es im Gesetz leider für die Leihe keine Ausnahme, dass gewerbliche Erlaubnisinhaber hier von der Meldung absehen können. Die Übergabe einer Leihe ist demnach als „Überlassen an WBK-Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ zu melden, bei Rücknahme muss entsprechend „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“ gemeldet werden.

Eine Ausnahme im Bereich der Leihe besteht weiterhin zwischen gewerblichen Erlaubnisinhabern. Gemäß § 37 e Abs. 2a WaffG ist ein Erwerb bzw. eine Überlassung zwischen diesen nicht anzeigepflichtig, sofern die Rücküberlassung bzw. der Rückerwerb innerhalb von 14 Tagen erfolgt.

Wir bedauern, bisher selbst auf die damals getroffenen Aussagen vertraut und den Sachverhalt dadurch nicht vorher bereits vollumfänglich geprüft zu haben und bitten Sie fortan, an die entsprechenden Meldungen zu denken. 

Unsere Kooperationspartner Pro Image und HQS werden in den jeweiligen Softwarelösungen NWR-Waffenbuch und ProfiSoft eine entsprechende Programmierung implementieren, damit Sie die Leihe möglichst problemlos abwickeln können. Nutzer anderer Softwarelösungen bitten wir, diese entsprechend zu informieren, damit es auch hier zu einer Anpassung kommt. Wenn Sie das NWR-Meldeportal nutzen, denken Sie bitte an die entsprechende Meldung.

Wir haben zudem bezüglich des Problems, dass temporäre Erwerbsmeldungen bei den Waffenbehörden nicht korrekt angezeigt werden, bereits ein Schreiben an alle Waffenbehörden aufgesetzt, um dort darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Problem auch bei Überlassungen auftreten kann. 

Obwohl der WBK-Inhaber zu keiner Anzeige bei der Behörde verpflichtet ist, geben Sie ihm bitte trotzdem weiterhin einen Leihschein mit, damit er bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite ist.    

www.vdb-waffen.de

Über den Autor/in

Claudia Jahn

Claudia Jahn

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