NWR-Praxistipp 9: Überlassung an den Kunden – welche E-ID?

Welche E-ID ist zu verwenden, bei der Überlassung einer Waffe an den Kunden?
Grafik VDB Rücküberlassung nach Reparatur
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Während bei einer Erwerbsmeldung vom Kunden nur die P-ID gesendet wird, ist bei einer Überlassungsmeldung auch die E-ID relevant. Aber welche E-ID denn nun?

Verkauf

Verkaufen Sie einem Kunden eine Waffe, so spielt es bei der Überlassungsmeldung eine untergeordnete Rolle, welche E-ID Sie dazu nutzen. Legt Ihnen der Kunde die E-ID einer vollen WBK vor, so können Sie trotzdem auf diese überlassen. Die Behörde ordnet die Waffe dann einer neuen WBK und damit einer neuen E-ID zu. Sollte Ihr Kunde Ihnen eine volle und eine noch freie WBK vorlegen, so ist es natürlich sinnvoll, direkt die WBK anzugeben, auf der die Waffe dann auch eingetragen werden kann, denn dies spart der Behörde viel Arbeit. 

Rücküberlassung nach Reparatur

Haben Sie eine Waffe zur Reparatur erworben, so steht diese bereits auf der WBK des Kunden und bleibt dort auch eingetragen. Der für Sie meldepflichtige Erwerb unterliegt für den Kunden also keiner Anzeigepflicht. Die Waffe bleibt während der Dauer der Reparatur – ebenso wie im Falle einer Verwahrung oder des Kommissionsverkaufs – auf der WBK des Kunden. Damit ist die Waffe im NWR also bereits einer E-ID zugeordnet. Verfügt der Kunde nun über mehrere WBKs, so ist es in diesem Falle wichtig, dass Sie auf die E-ID zurücküberlassen, der die Waffe zugeordnet ist. 

Waffen verschwinden in der Behördensoftware – wieso?

Mehrere Waffenbehörden haben die Beobachtung gemacht, dass in deren Software Waffen, die auf WBKs eingetragen sind, durch temporäre Erwerbs- und Überlassungsmeldungen vonseiten der Hersteller und Händler zeitweise – in einigen Fällen sogar dauerhaft – verschwinden beziehungsweise als inaktiv angezeigt werden. Insbesondere in dem Fall, dass eine Waffe vollständig von der WBK verschwindet, versuchen die Waffenbehörden den Fehler natürlich zu finden – was häufig auch mit Anrufen oder E-Mails bei beteiligten Händlern und damit auch auf Ihrer Seite mit Arbeit verbunden ist, obwohl Sie korrekt – oder zumindest weitgehend korrekt – gemeldet haben. 

Vorübergehend ist ok …

Dass Waffen in der Ansicht der Waffenbehörde vorübergehend verschwinden, passiert dann, wenn ein Büchsenmacher oder Händler einen „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“ meldet, also eine temporäre Überlassung beispielsweise zu Reparaturzwecken vorliegt. Dies ist im NWR systembedingt so vorgesehen, denn die Waffe ist durch die Erwerbsmeldung in die Zuständigkeit des Händlers übergegangen. Sie ist physisch gerade nicht beim Kunden, also auch bei diesem im NWR für die Behörde als inaktiv markiert. Nur so ist es möglich, dass ein Büchsenmacher eine Umbaumeldung vornehmen kann. Das bedeutet aber auch, dass nach Ihrer erfolgreichen Erwerbsmeldung auch Ihre Behörde für die Waffe zuständig ist und nicht mehr die des Kunden. Erst mit der (Rück-)Überlassungsmeldung verlieren Sie wieder die Zuständigkeit und die Waffe wird beim Kunden wieder auf aktiv gesetzt. Sie ist für dessen Behörde wieder sichtbar.  

… aber dauerhaft?

Dauerhaft sollte eine Waffe für die Behörde natürlich nicht verschwinden. Aber wann passiert das genau? Dass Waffen nach der (Rück-)Überlassungsmeldung der Hersteller/Händler im NWR nicht mehr richtig zugeordnet werden und damit auf inaktiv bleiben, passiert dann, wenn bei einer Rücküberlassung eine andere E-ID als die gewählt wird, der die Waffe im NWR zugeordnet ist. Dies führt zu einem Verarbeitungsproblem im NWR. Denn dieses ordnet die Waffe nun einer anderen E-ID zu. Die Rücküberlassung hängt folglich unbestätigt in der Luft, der als inaktiv markierte Eintrag auf der anderen E-ID bleibt bestehen und wird nicht durch die Rücküberlassung wieder aktiviert. 

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