NWR-Praxistipp 8 Bestandsmeldung nach dem 1. März 2021?

Die Meldefrist für alle Bestandswaffen im Waffenfachhandel ist bereits abgelaufen. Was ist zu tun, wenn Waffen nachzumelden sind.
Grafik NWR-Praxistipp 8 Bestandsmeldungen
© VDB

Waffenrechtlich ist die Bestandsmeldung des Handelsbestandes in § 58 Abs. 19 WaffG geregelt. Danach waren Waffenhersteller und -händler (HuH) verpflichtet, sämtliche fertiggestellten, erlaubnispflichtigen Waffen und separaten wesentlichen Waffenteile, die sich bereits am 1. September 2020 in ihrem Warenbestand befanden, bis zum 1. März 2021 elektronisch mittels der Bestandsdatenmeldung an das Nationale Waffenregister zu melden. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. 

Was tun, wenn noch nicht alle Bestandswaffen gemeldet wurden?

Konnten Sie nicht alle Waffen oder Waffenteile in der gesetzlichen Frist melden, wenden Sie sich an Ihre zuständige Waffenbehörde. Legen Sie dort die Gründe dar, weshalb die Bestandsmeldungen nicht fristgerecht vollständig erfolgen konnten. Bestenfalls eröffnen Sie Ihrer Behörde direkt ein Konzept für die Nachmeldung der noch fehlenden Waffen und/oder Waffenteile. 

Denn es liegt im Ermessen der Waffenbehörde, ob die nicht fristgerechte Anzeige sanktioniert oder die Frist zum Beispiel mangels Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlängert und damit auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verzichtet wird. Denn die nicht fristgerechte Bestandsmeldung stellt entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar, da der in § 58 Nr. 19 WaffG genannten Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht fristgerecht nachkommen wurde. 

Gibt es damit den Meldeanlass „Bestand erfassen“ nicht mehr?

Technisch gesehen besteht die Möglichkeit, Waffen oder Waffenteile als Bestand zu erfassen, auch nach dem 1. März 2021 uneingeschränkt fort. Denn der Meldeanlass wird weiterhin benötigt, um zum Zusammenbau modularer Waffen eine Waffenhülle zu erstellen oder in ganzen Waffen verbaute Waffenteile nachzuregistrieren. 

Haben Sie also fristgerecht Ihren Bestand an ganzen Waffen im NWR erfasst oder nach dem 1. September 2020 eine Waffe nur mit W-ID angekauft, so können Sie weiterhin über „Bestand erfassen“ die verbauten Waffenteile im NWR registrieren, sie anschließend der Waffe hinzufügen und diese dann zerlegen, Waffenteile tauschen oder ä hnliches. Eine Ordnungswidrigkeit liegt in diesen Fällen nicht vor.

Über den Autor/in

Claudia Jahn

Claudia Jahn

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