NWR-Praxistipp 7 Reparaturen über Landesgrenzen hinweg

Was ist zu beachten in Bezug auf die Meldung ans Nationale Waffenregister (NWR), wenn Waffen aus dem Ausland repariert werden sollen.
Grafik NWR-Praxistipp 7 Auslandsreparaturen
© VDB

Insbesondere die Unternehmen mit einem grenznahen Firmenstandort haben nicht nur Kundschaft mit Wohnsitz in Deutschland, sondern hier kommt es zum grenzübergreifenden Handel. Bei An- und Verkauf stellt dies in Sachen Meldungen an das Nationale Waffenregister kein großes Hindernis dar, auch wenn hier natürlich weiterhin Verbringungserlaubnisse etc. zu beantragen sind. 

Kommt es jedoch zur Annahme von Reparaturwaffen, so muss sich der Meldende mehrere Fragen stellen. Zuerst einmal ist zu prüfen, ob die Waffe schon einmal in Deutschland gemeldet war und damit eine NWR-ID hat oder ob Sie zum ersten Mal in Deutschland registriert wird. 

Ausländische Reparaturwaffe war noch nie im NWR registriert

War die Waffe noch nie im NWR registriert, so muss die Waffe bei der Erwerbsmeldung aus dem Mitgliedsstaat (Erwerbsart #5) oder dem Drittstaat (Erwerbsart #6) inklusive aller verbauten wesentlichen Waffenteile erfasst werden. Durch diese Erwerbsmeldung erhalten die Waffe und die wesentlichen Waffenteile ihre NWR-IDs. 

Anschließend können entsprechend einer inländischen Waffe die Umbau- oder Austauschmeldungen durchgeführt werden. Schließlich wird die Waffe an den ausländischen Kunden als Überlassung an den Erwerber im Mitgliedsstaat (Überlassungsart #5) oder im Drittstaat (Überlassungsart #6) zurücküberlassen. Die NWR-IDs werden wieder archiviert, es ist jedoch trotzdem sinnvoll – gerade bei Stammkunden – einen Überlassungsbrief inklusive der NWR-IDs mitzugeben, da diese bei der nächsten Reparatur gegebenenfalls wieder aktiviert werden können. 

Ausländische Reparaturwaffe war bereits im NWR registriert

Stellen Sie fest, dass eine ausländische Waffe bereits einmal im NWR registriert war und NWR-IDs vorliegen, so können Sie die Waffe unter Angabe dieser IDs erwerben. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr ausländischer Kunde eine einmal bereits von Ihnen registrierte Waffe erneut zur Reparatur bringt. 

Dies geht allerdings nur, wenn die Waffe sich noch in genau dem Zustand befindet, in dem sie unter der „alten“ NWR-ID ins Ausland überlassen wurde. Wurde die Waffe zum Beispiel im Ausland in wesentlichen Eigenschaften verändert, indem sie umgebaut oder ein wesentliches Waffenteil getauscht wurde, so sind die unter der W-ID gespeicherten Daten – zum Beispiel Waffentyp oder Kaliber oder Seriennummer – nicht mehr zutreffend. 

Ist dies der Fall, kann auch bei vorliegender W-ID diese nicht mehr verwendet werden und die Waffe muss inklusive aller verbauten Teile neu im NWR erfasst werden. 

Verwenden Sie die vorhandene W-ID also nur, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass die im NWR gespeicherten Waffendaten mit der Ihnen vorgelegten Waffe übereinstimmen. 

Sollte es sich um eine Waffe handeln, die Sie beispielsweise am 1. September 2020 nur mit einer W-ID als Bestand gemeldet und sie später ins Ausland überlassen haben, so müssen Sie beim Rückerwerb dieser Waffe neben der W-ID nun auch alle wesentlichen Waffenteile erfassen. Diese bekommen nach Ihrer Meldung jeweils eine T-ID. 

Inländische Waffe wird zur Reparatur ins Ausland geschickt

Aber auch der umgekehrte Fall ist natürlich möglich. Eine inländische und damit im NWR erfasste Waffe wird zur Reparatur ins Ausland geschickt. Hierbei ist natürlich zuerst wie bei einem Verkauf ins Ausland das Überlassen an den Erwerber im Mitgliedsstaat (Überlassungsart #5) oder im Drittstaat (Überlassungsart #6) zu melden. 

Nun muss unterschieden werden, ob im Ausland Änderungen an den wesentlichen Eigenschaften der Waffe vorgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, weil beispielsweise nur ein Gewinde geschnitten wird, so kann die Waffe nach der Reparatur unter der vorhanden W-ID wieder zurückerworben werden, da die zu dieser ID im NWR gespeicherten Daten mit den Eigenschaften der Waffe noch übereinstimmen.  

Wurde aber im Ausland eine Änderung an der Waffe vorgenommen, sei es durch einen Umbau oder den Austausch eines wesentlichen Waffenteils, so ist ein anderes Vorgehen nötig. Denn nun stimmen die unter der W-ID gespeicherten Daten im NWR nicht mehr mit den Eigenschaften der Waffe überein, die aus dem Ausland zurückkommt. Beim Erwerb darf deshalb die alte W-ID nicht mehr verwendet werden, die Waffe wird in ihrem neuen technischen Zustand neu im NWR registriert. Dieses Vorgehen soll laut Fachlicher Leitstelle, „deutlich machen, dass sich die Waffe bei der Wiedereinfuhr in einer anderen technischen Konstellation befindet, als sie sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr befunden hat“. 

Natürlich ist es hier dann auch nötig, alle verbauten wesentlichen Waffenteile ebenfalls zu erfassen. 

Was tun mit einer inländischen Kundenwaffe?

Ganz egal, ob Sie eine Kundenwaffe zur Reparatur im In- oder Ausland annehmen, die Reparaturannahme melden Sie immer als „Erwerb vom WBK-Inhaber, die Überlassung unterliegt keiner Anzeigepflicht“. Denn die unmittelbare Übergabe zur Reparatur muss der Kunde seiner Waffenbehörde nicht anzeigen. 

Werden im Ausland nun keine meldepflichtigen Änderungen vorgenommen und damit auch keine wesentlichen Eigenschaften der Waffe verändert, wurde also zum Beispiel wieder nur ein Gewinde geschnitten, so erwerben Sie die Waffe aus dem Ausland unter der alten W-ID wieder zurück. Sie können sie nun als „Überlassen an WBK-Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ zurück an den Kunden überlassen, da sich die Waffe meldetechnisch in keinem anderen Zustand befindet, als sie sich bei Abgabe an Sie befunden hat. 

Überlassen Sie aber eine Kundenwaffe zur Reparatur ins Ausland, um dort einen Umbau oder den Austausch eines wesentlichen Waffenteils vornehmen zu lassen, so erhält diese eine neue ID. Insofern müssten Sie in diesem Fall die Rücküberlassung an den Kunden auch als „Überlassen an WBK-Inhaber oder Inhaber einer Anzeigebescheinigung“ melden und nicht als „Überlassen an WBK-Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“, denn der Kunde muss zur Waffenbehörde gehen und den Rückerwerb anzeigen. Je nach Art der Reparatur bzw. des Umbaus kann es natürlich sogar sein, dass der Waffenbesitzer eine neue Erwerbsberechtigung für den Erwerb der reparierten bzw. umgebauten Waffe braucht. 

Für jede Reparatur Einfuhr- bzw. Verbringungserlaubnisse?

Da bei jeder Reparatur über Landesgrenzen hinweg in der Regel zwei Grenzübertritte erfolgen, ist hier auf jeden Fall eine Verbringungserlaubnis erfordern. Einzige Ausnahme gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 WaffG ist die Ausfuhr in Drittstaaten, die als erlaubnisfrei eingestuft ist. 

Über den Autor/in

Claudia Jahn

Claudia Jahn

Mein Aufgabenbereich umfasst die redaktionelle Leitung unseres Fachmagazins – print und digital. Die Inhalte für WM-Intern erstellt ein stetig wachsendes, hoch motiviertes Team aus freien Autorinnen und Autoren. Die Koordination dieses Teams ist für mich das Herzstück von WM-Intern. Von und mit der Arbeit in unserem Team lebt unser B2B-Insider-Magazin.