NWR-Praxistipp 18: Ausnahmen von der Anzeigepflicht für gewerbliche Erlaubnisinhaber

Entsprechend § 37 WaffG müssen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 den Umgang mit fertiggestellten, erlaubnispflichtigen Schusswaffen in folgenden Fällen unverzüglich elektronisch anzuzeigen: Die Herstellung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach deren Fertigstellung, die Überlassung, den Erwerb, die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils sowie den Einbau oder die Entsperrung eines Blockiersystems. Aber keine Regel ohne Ausnahme! Und diese Ausnahmen sind in § 37e WaffG geregelt.
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Gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen

Eine Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs besteht nicht, wenn einzelne wesentliche Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe durchgeführt werden – also keine wesentliche Änderung an der Waffe erfolgt –, sofern das Waffenteil anschließend an den Überlassenden zurücküberlassen und nicht an einen Dritten weitergegeben wird. Geben Sie als Händler also zum Beispiel einen Lauf einzeln zum Brünieren oder einen Schaft mit System zum Schäfter und ist diese Person nicht als gewerblicher Erlaubnisinhaber im NWR registriert, so muss dies nicht gemeldet werden, Voraussetzung ist jedoch, dass keine ganze Waffe weitergegeben wird. 

Geben Sie ein wesentliches Waffenteil zum Zweck der Verschönerung an einen gewerblichen Erlaubnisinhaber weiter, der ebenfalls an das NWR meldet, so greifen die Regelungen des §37e Abs. 2a WaffG, die wir im nächsten Abschnitt betrachten werden.

Austausch zwischen gewerblichen Erlaubnisinhabern

Gemäß §37e Abs. 2a WaffG kann von der Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs abgesehen werden, wenn sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende gewerbliche Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG sind und die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt. Gibt Händler A also eine Waffe oder ein Waffenteil an Büchsenmacher B und nimmt Büchsenmacher B keine wesentliche Änderung vor und ist die Waffe innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb von Büchsenmacher B wieder zurück bei Händler A, so müssen beide keine Meldung ans NWR machen. 

Womit wir jedoch wieder beim ABER sind und das gleich in zweifacher Hinsicht! 

Erstens: Wird diese Frist nicht eingehalten, so müssen die Meldungen unverzüglich nachgeholt werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Sie sowohl alle für die Meldung nötigen Daten notiert als auch eine Erinnerung im Kalender gemacht haben müssen, wann Sie gegebenenfalls nachträglich melden müssen. 

Zweitens: Wollen Sie vom gesetzlich verankerten Recht des Verzichts auf eine Meldung Gebrauch machen, müssen beide gewerblichen Erlaubnisinhaber den Erwerb und die Überlassung mittels einer Ersatzdokumentation festhalten. Denn im Falle einer behördlichen Kontrolle muss ja jederzeit nachgewiesen werden können, wo sich die Waffe oder das Waffenteil gerade befindet. Nun jedoch noch ein weiterer Haken: Sollen Erwerb und Überlassung mittels Ersatzdokumentation und nicht mittels NWR-Meldung vorgenommen werden, so muss dies zwischen Händler A und Büchsenmacher B im Vorfeld abgesprochen worden sein und es muss hierüber Einigkeit herrschen! 

Auf den Punkt gebracht heißt dies, dass vorab klar sein muss, ob der andere ans NWR meldet oder den Weg der Ersatzdokumentation nutzt bzw. dass entweder beide melden oder innerhalb der ersten 14 Tage keiner. 

Grafik
Der abgebildete Vorgang wird korrekt abgebildet, wenn beide Beteiligten eine Ersatzdokumentation vornehmen und keiner eine NWR-Meldung macht. @ VDB

In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere größere Betriebe, Hersteller oder Großhändler generell immer melden, da sich alles andere im Arbeitsalltag nicht abbilden ließe. Beruft sich der andere gewerbliche Erlaubnisinhaber jedoch einzeln auf die Ausnahme bezüglich der 14 Tage und meldet gegebenenfalls gar nicht, weil die Waffe oder das Waffenteil innerhalb der 14 Tage wieder bei ihm ist, so führt dies im NWR so sogenannten unbestätigten Meldungen. Das heißt, Büchsenmacher B meldet den Erwerb einer Waffe von Händler A, weil er eben immer direkt meldet, und nach drei Tagen die Rücküberlassung an Händler A, der die Waffe also innerhalb der 14 Tage wieder zurückerhält und damit nicht meldet. Das Nationale Waffenregister weiß nun also, dass Büchsenmacher B die Waffe von Händler A erhalten und sie auch wieder an ihn zurückgegeben hat. Jedoch erfährt es weder, dass Händler A die Waffe überhaupt an Büchsenmacher B abgegeben, noch, dass Händler A sie auch wieder zurückerworben hat. Händler A hat die Meldungen von Büchsenmacher B also nicht bestätigt. 

Grafik zum NWR-Praxistipp 18
Es wäre ebenfalls korrekt, wenn beide Beteiligten unverzüglich eine Meldung an das NWR machen.

Da diese unbestätigten NWR-Meldungen dazu führen können, dass Waffen an der falschen Erlaubnis hängen bleiben – denn er einen Erwerb meldet, zieht die Waffe zu seiner Erlaubnis – und gegebenenfalls durch Ihre Behörde überprüft werden können, ist es wichtig, dass Sie als gewerblicher Erlaubnisinhaber bei einer Überlassung bezüglich einer Reparatur vorab untereinander klären, ob eine Ersatzdokumentation vorgenommen und eine NWR-Meldung gegebenenfalls erst nach 14 Tagen gemacht wird oder ob beide sofort melden. 

Beachten Sie dabei auch, dass im Falle einer meldepflichtigen Reparatur eine NWR-Meldung ohnehin für beide nötig ist und in diesem Fall unverzüglich von beiden nachgeholt werden muss. 

Grafik NWR-Praxistipp 18
Sobald einer von beiden eine Meldung an das NWR macht, muss auch der andere melden. Für diesen reicht dann die Ersatzdokumentation nicht aus. © VDB

Erwerb von WBK-Inhaber

Etwas einfacher ist der Fall, wenn Sie als Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 eine Waffe zum Beispiel von einem WBK-Inhaber annehmen und innerhalb eines Monats wieder zurückgeben. Dann können Sie gemäß §37e Abs. 2 WaffG ebenfalls von einer NWR-Meldung absehen, wenn Sie zum einen auch hier eine Ersatzdokumentation vornehmen und zum anderen keine wesentliche Änderung an der Waffe erfolgt oder sie an Dritte weitergeben wird. Auch hier ist es natürlich wichtig, dass Sie für den Fall, dass doch eine Meldung nötig wird, alle dafür nötigen Daten notiert haben und sicherstellen können, dass bei einer Überschreitung des Monats die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

www.vdb-waffen.de

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