Leihe auf WBK: Kein Problem!
Damit können an einen WBK-Inhaber Waffen mittels der Meldeanlässe „Überlassung an WBK-Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ und – bei Rücknahme – „Erwerb von WBK-Inhaber, die Überlassung unterliegt keiner Anzeigepflicht“ gemeldet werden.
Wie aber Leihe auf Jagdschein melden?
Eine Leihe nach § 12 ist aber nach § 13 Abs. 4 WaffG auch auf den Jagdschein möglich, der für diesen Fall einer Waffenbesitzkarte gleichsteht. Hier müssen wieder zwei Fälle unterschieden werden: Der Jäger mit WBK und der Jäger ohne WBK.
Wie aber muss gemeldet werden, wenn ein Jäger ohne WBK (Jungjäger) mit dem frisch gelösten Jagdschein zum Händler kommt und sich erst einmal eine Waffe leihen möchte, anstatt sie gleich zu kaufen?
Hier kann keine temporäre Überlassung gemeldet werden, da ja noch keine IDs vergeben worden sind. Auch der Meldeanlass „Überlassung an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist“ passt nicht, denn dann würde ja eine dauerhafte Überlassung, also eine mit Anzeigepflicht für den Erwerber, gemeldet werden.
Die „sonstige“ Lösung!
Wir haben dieses Problem für Sie mit der Fachlichen Leitstelle erörtert und uns mit dieser auf folgendes Vorgehen geeinigt: Nutzen Sie für die Leihe an einen Jungjäger auf den Jagdschein den Meldeanlass „Überlassen an sonstigen Berechtigten“ und beim Rückerwerb nach der einmonatigen Leihe melden Sie „Erwerb von sonstigem Überlasser“. Denn ebenso wie bei der Überlassung ans Beschussamt handelt es sich hier um eine temporäre Überlassung an einen – eben sonst mit keinem Meldeanlass erfassten – Berechtigten.