Kunden konnten also vor dem 1. September 2020 frei Gehäuse oder Gehäuseteile erwerben. Diese sind bisher in der Regel weder in der WBK eingetragen noch im NWR erfasst worden.
Nun kommt es immer wieder vor, dass die Kunden diese Teile entweder nicht in die WBK eintragen wollen oder keine Erlaubnis zum Besitz dieser Teile erteilt bekommen und diese damit Ihnen als Berechtigten überlassen wollen oder müssen.
Wie nun aber den Erwerb dieser Teile im NWR erfassen, da für den Erwerb ja eine T-ID nötig wäre?
Sind die Kunden bereits bei der Behörde gewesen und wurde die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz versagt, so können Sie sich bei der Behörde erkundigen, ob die Teile dort bereits im NWR erfasst wurden oder von der Behörde erfasst werden können, sodass Sie T-IDs erhalten.
Kommt der Kunde direkt zu Ihnen und möchten Ihnen als Berechtigtem das Teil überlassen, so empfiehlt die Fachliche Leitstelle, diese Teile über „Erwerb von sonstigem Überlasser“ zu erfassen. Dies können Sie einerseits bei dem Kunden tun, der bisher überhaupt nicht im NWR erfasst wurde, also keine WBK hat. Andererseits ist es im Fall bisher freier Teile aber auch bei einem WBK-Inhaber möglich, vorausgesetzt, er hat für dieses Teil noch keinen WBK-Eintrag beantragt. Denn hinsichtlich des neuen wesentlichen Waffenteils agiert er nicht in Bezug auf seine WBK und damit auch nicht als WBK-Inhaber, schließlich waren die Teile bisher für ihn frei zu besitzen.