Meldungen und News

Autor: Patrice Göbel

Ein Schloss innerhalb eines Schlosses

Aufbewahrungspflicht für Schlüssel Waffenschrankschlüssel?

Einer aktuellen Entscheidung des OVG Münster (Urt. vom 30.8.2023 – 20 A 2384/20 –, juris) war vorausgegangen, dass bei einem Jäger während einer urlaubsbedingten Abwesenheit eingebrochen wurde. „Die Täter entwendeten aus dem Waffenschrank Kurzwaffen und Munition. Der Schrank blieb beim Einbruch unversehrt. Die Schlüssel für den Waffenschrank bewahrte der Jäger in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Der Stahltresor entsprach aber – anders als der Waffenschrank – nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen.“

Geweihe auf Brettchen + Paragraphenzeichen

Verlust des Jagdscheins und Auswirkung auf die waffenrechtliche Erlaubnis

Waidleute mit gültigem Jahresjagdschein im Sinne des § 15 Abs. 2 BJagdG sind anderen Legalwaffenbesitzern gegenüber in vielerlei Hinsicht privilegiert. So dürfen Waidleute losgelöst von den waffenrechtlichen Privilegien im Rahmen der befugten Jagdausübung Wild strecken, aufbrechen, zerwirken, Wildbret als sogenannte kundige Person in gewissem Umfang hinsichtlich seiner Genusstauglichkeit untersuchen und damit ein hochwertiges und nachhaltiges Lebensmittel herstellen, ohne hierfür beispielsweise die strengen – insbesondere europarechtlichen – Hygienevorschriften allesamt beachten zu müssen, die für Landwirte und Metzgereien zunehmend existenziell werden. Sofern sie die erforderliche Schulung nachweisen und ihnen dies behördlich übertragen wurde, dürfen sie dabei auch eigenständig Trichinenproben entnehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV), was bei der Schlachtung von Hausschweinen eine amtliche Fleischbeschau erforderlich macht.