Seitdem gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verkaufs-, Versand- und Umverpackungen. Das heißt, sogenannte Erstinverkehrbringer aller Arten von mit Ware befüllten Verpackungen – einschließlich Transportverpackungen sowie Rücknahme- und/oder pfandpflichtige (Mehrweg-)Verpackungen – müssen sich bis 1. Juli 2022 registrieren und Angaben zu ihren genutzten Verpackungen machen. Das gilt künftig also auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Jegliche verpackte Ware darf demnach ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der „Hersteller“ dieser Pflicht nicht nachkommt. Es drohen Bußgelder sowie Vertriebsverbote. Das teilt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Website mit.
Registrierung für Letztvertreiber
Neu ist seit 1. Juli 2022 auch die Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen, selbst wenn sie diese Verpackungen vollständig systembeteiligt erwerben. Denn auch wenn u. a. Einzelhändler und Imbissbetreiber ausschließlich Serviceverpackungen wie Einkaufstüten, Einwickelfolien, Kaffeebecher oder Pizzakartons in Verkehr bringen, haben sie verpackungsrechtliche Pflichten und müssen für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Dabei gibt es zwei Wege, rechtskonform zu handeln: Sie können die unbefüllten Verpackungen entweder vorbeteiligt kaufen oder sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen. In jedem Fall sind sie künftig verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
Der neue Registrierungsprozess ist bereits im Mai gestartet. Registrierungen von Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht sollten zeitnah vorgenommen werden.
Prüfpflichten für elektronische Marktplätze
Darüber hinaus gelten seit dem 1. Juli 2022 für elektronische Marktplätze Prüfpflichten: Diese dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die dazu verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.