Achtung: Übergangsfristen für das 3. WaffRÄndG enden

Der § 58 normiert in diversen Absätzen die Übergangsvorschriften nach Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG. Hier ist zu finden, bis wann nun neu erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen und Waffenteile bei der Behörde angezeigt oder abgegeben werden müssen beziehungsweise ein Ausnahmeantrag beim BKA gestellt werden kann.

Die neuen wesentlichen Waffenteile

§ 58, Absatz 13 WaffG beinhaltet die neuen wesentlichen Waffenteile, welche nach dem 3. WaffRÄndG nun der Erlaubnispflicht unterliegen, also vor allem Gehäuse- und Verschlussteile. Hat jemand – und dieser jemand ist im Abschnitt erst einmal nicht genau definiert – ein solches erlaubnispflichtiges Teil bereits vor dem 1. September 2020 besessen, so muss er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz beantragen. Es gilt dabei das Eingangsdatum des Antrags bei der Behörde, nicht das Absendedatum des auf den 1. September 2021 datierten Schreibens an die Behörde! Da § 10 jedoch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beziehungsweise die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte regelt, bezieht sich dieser Abschnitt auf WBK-Inhaber, nicht aber auf gewerbliche Erlaubnisinhaber (HuH). 

Zur Eintragung in die WBK prüft die Behörde – wie sonst auch beim Erwerb einer Schusswaffe –, ob die Eintragungsvoraussetzungen für den Umgang mit Waffen und Munition gegeben sind (als da wären: Alter, erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, erforderliche Sachkunde und ein nachgewiesenes Bedürfnis). Es handelt sich hierbei schließlich um die Erteilung oder Versagung einer waffenrechtlichen Umgangserlaubnis. Wird diese nicht erteilt oder soll keine Eintragung in die WBK erfolgen, so kann das wesentliche Waffenteil auch bis zum 1. September 2021 einem Berechtigten, der zuständigen (!) Behörde oder einer (irgendeiner!) Polizeidienststelle überlassen werden. 

Sofern Ihre Waffenhandelserlaubnis den Handel mit diesen Teilen umfasst, sind Sie als Büchsenmacher oder Waffenfachhändler generell berechtigt, Umgang mit diesen Waffen und Waffenteilen zu haben, ohne dass ein Gang zur Behörde nötig ist. Wie Sie ein solches Waffenteil ankaufen können, dazu finden Sie Informationen im NWR-Praxistipp auf Seite 14.

Sind Sie als Händler nicht berechtigt, mit einer solchen Waffe oder einem Waffenteil zu handeln, so können Sie diese beziehungsweise dieses entweder einem Berechtigten oder der Behörde überlassen oder bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde eine Ausweitung Ihrer Waffenhandelserlaubnis beantragen. 

Die neuen verbotenen wesentlichen Waffenteile

Verbotene wesentliche Teile nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 sind wesentliche Waffenteile von 

  • KWKG-Waffen – mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen – nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft,
  • Vollautomaten, 
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt,
  • getarnten Schusswaffen (Schießkugelschreiber, Taschenlampenpistolen etc.), 
  • Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können sowie 
  • mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm mit Baujahr nach dem 1. Januar 1970, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. 

Ebenso dazu zählen verbotene Magazingehäuse mit mehr als 20 Schuss für Kurz- und zehn Schuss für Langwaffen. 

Hat jemand am 1. September 2020 ein verbotenes wesentliches Waffenteil einer solchen Waffe besessen, muss für den weiteren Besitz spätestens am 1. September 2021 ein Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA gestellt werden. Dies gilt sowohl für WBK-Inhaber als auch für gewerbliche Erlaubnisinhaber. 

Ansonsten kann ein solches verbotenes wesentliches Waffenteil auch einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Berechtigt zum Besitz und damit zur Übernahme ist hier nur derjenige, der bereits im Besitz einer dauerhaften Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 ist.

Erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen

Wer vor dem 1. September 2020 eine nach Inkrafttreten des Gesetzes erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen hat, hat spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 – also eine WBK – oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. 

Salutwaffen fallen nun in die Kategorie der Ursprungswaffe. Wird die Ursprungswaffe also von Ihrer Handelserlaubnis abgedeckt, so müssten Sie als Händler nichts weiter unternehmen, denn Sie haben diese Waffen ja bereits dem NWR gemeldet. Kommt ein Kunde zu Ihnen und möchte Ihnen als Berechtigtem nun eine bisher freie Salutwaffe überlassen, so können Sie diese als „Erwerb von sonstigem Überlasser“ ankaufen. 

Handelt es sich bei der zum 1. September 2020 im Besitz befindlichen Salutwaffe um eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe, also eine in der Anlage 2 aufgezählte verbotene Schusswaffe, die in eine Salutwaffe abgeändert wurde, so muss der Besitzer dieser Waffe bis zum 1. September 2021 einen Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA stellen, um sie weiterhin besitzen zu dürfen. Alternativ kann diese auch bis zum genannten Datum einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. 

Als Händler sind Sie auch hier nur berechtigt, diese Waffe anzukaufen oder zu besitzen, wenn Sie eine Berechtigung zum Handel mit Waffen der Ursprungskategorie haben.  

Hochkapazitive Wechselmagazine

Seit dem 1. September 2020 verboten sind Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als 20 Patronen sowie für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als zehn Patronen. Relevant für die aufzunehmende Menge ist jeweils das kleinste nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber. Besitzt jemand ein Magazin, das sowohl in einer Kurz- als auch in einer Langwaffe verwendbar ist, so gilt es nur so lange als Kurzwaffenmagazin, wie der Besitzer keine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe hat. Hiervon sind insbesondere Glock-Magazine betroffen. Überprüfen Sie Ihre Bestände und beantragen Sie gegebenenfalls beim BKA eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für Erwerb, Besitz und Handel!
Ebenfalls verboten sind Magazingehäuse für die genannten Wechselmagazine.  

Magazin
© VDB

Auch die Magazine müssen bis zum 1. September 2021 angezeigt werden. Hier gelten zwei Fristen, zu denen die Magazine erworben wurden: Liegt der Erwerb vor dem 13. Juni 2017, so muss der Besitz lediglich spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Liegt der Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020, so ist ein Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA zu stellen, damit das Magazin im Besitz bleiben kann. Dies gilt auch – wenn nicht insbesondere – für gewerbliche Erlaubnisinhaber. 

Details finden Sie unter diesem Link: https://tinyurl.com/WAFFG3

Alternativ können auch diese Magazine einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

Sollte kein Kaufbeleg vorhanden sein, kann eine Überprüfung anhand möglicher Angaben auf dem Magazin eine Einschätzung geben, wann das Magazin erworben worden sein könnte. Ist dort beispielsweise als Herstellungsjahr 2018 eingraviert, kann das Magazin nicht bereits 2017 erworben worden sein.

Hierbei gilt, dass Magazine entsprechend dem Typ angezeigt werden können. In der Anlageliste zum Ausnahmeantrag sind dann als Angaben zu den Magazinen die Art, die Verbotsnorm und eine Stückzahl anzugeben. Es muss nicht jedes Magazin einzeln beantragt und somit auch nicht einzeln auseinandergehalten werden.

Achtung: Aufbewahrung!

Als verbotene Gegenstände unterliegen große Magazine den Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 AWaffV. Die Mindestanforderung für verbotene Gegenstände ist ein Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 genügt. Das Gewicht darf unter Voraussetzungen 200 kg unterschreiten.

Je nach Erwerbsdatum muss für hochkapazitive Wechselmagazine bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden.

Wechselmagazin
© VDB

Fest verbaute hochkapazitive Magazine

Ebenfalls seit dem 1. September 2020 verboten sind halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen sowie halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen. Auch hier gilt wieder das kleinste nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber. Wichtig ist, dass das Verbot nur halbautomatische Waffen – also keine Repetierer oder Einzellader – und dann auch nur solche für Zentralfeuermunition umfasst. Hochkapazitive halbautomatische Kurz- oder Langwaffen für Randfeuermunition sind also nicht betroffen. 

In diesem Bereich gibt es lediglich für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (WBK) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine Ausnahme. Jedoch auch nur dann, wenn die Waffe vor dem 13. Juni 2017 erworben wurde und vor diesem Tag in der WBK eingetragen wurde. Dann wird das Verbot gegenüber dem WBK-Inhaber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam.

Liegt der Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017, so muss bis zum 1. September 2021 ein Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA gestellt werden, um die Schusswaffe weiterhin behalten zu können. Alternativ kann auch diese Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Das gilt auch für alle anderen Erlaubnisinhaber, die eine solche Waffe erworben haben. Denn diese müssen generell – unabhängig vom Erwerbsdatum – einen Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA stellen. Haben Sie als Händler also halbautomatische Waffen mit fest verbauten großen Magazinen für Zentralfeuermunition auf Lager, so stellen Sie bitte bis zum 1. September 2021 einen Ausnahmeantrag beim BKA.

Pfeilabschussgeräte

Seit dem 1. September 2020 sind Pfeilabschussgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen damit einer Bedürfnispflicht. Wer ein solches Pfeilabschussgerät vor dem 1. September 2020 erworben hat, muss hierfür spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 – also eine Waffenbesitzkarte – oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz beantragen. Bis zur Genehmigung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. Alternativ ist das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Als Händler dürfen Sie Pfeilabschussgeräte uneingeschränkt weiter besitzen, wenn diese von Ihrer Handelserlaubnis abgedeckt werden.

Autoren: Rechtsanwalt Jens Müller und Benia Hüne

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